Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen nach §
Hinweis:
Soweit nachfolgend von Oberfinanzdirektion die Rede ist, gelten die Bestimmungen auch für die Behörden im Sinne des §
Die Finanzämter sind befugt zu stunden:
in eigener Zuständigkeit
Beträge bis 100.000,00 EUR einschließlich zeitlich unbegrenzt,
höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
|
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|