Nach Rz. 107 des BMF-Schreibens v. 10.2.1998 (BStBl I S.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wird hierzu erläuternd wie folgt Stellung genommen:
Das Handeln der Genossenschaft ist nur dann auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden. Die Genossenschaft muß unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginnen, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind.
Der Restbetrag kann für gewerblichen Zwecken dienende Gebäude oder Gebäudeteile und zur Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve auch für das Ausscheiden von Genossen verwendet werden.
Wird ein schlüsselfertiger Neubau angeschafft, müssen die Wohnungen ebenfalls überwiegend an Genossen überlassen werden.
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