Zu der Vertrauensschutzregelung in Tz. 1 b des o.g. BMF-Schreibens (= ESt-Kartei § 15 Abs. 3 Karte 1.1) hat das Bayer. Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder ergänzend mitgeteilt, dass die Frist zur Umwandlung in eine GmbH & Co. KG auch dann gewahrt bleibt, wenn der Antrag zur Eintragung beim Registergericht bis zum Ablauf des 31.12.2000 eingegangen ist. Der tatsächliche Zeitpunkt der Eintragung ist insoweit unbeachtlich.
FMS vom 20.12.2000
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