Aus gegebenem Anlaß weist die OFD im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten FinBeh der anderen Länder auf folgendes hin:
1. Der Umsatz der Handelswaren wird bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nach R 135 Abs. 5 Satz 4 EStR ebenso wie der Umsatz der betriebstypischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse am Einkaufswert gemessen (einheitliches Einkaufswert-Umsatzverfahren).
2. Die 10 v. H.-Grenze von Handelswaren (Satz 3) ist in die 30 v. H.-Grenze des Satzes 4 integriert. Somit wird die Ausschöpfung der 30 v. H.-Grenze durch den Einkaufswert der Handelswaren entsprechend eingeschränkt.
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