Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wird Abschn. I Nr. 1 des BdF-Schreibens v. 12.5.1997 S 2177/BStBl I S. 562, wie folgt neu gefaßt:
Die Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG setzt voraus, daß ein Kfz des Stpfl. zu seinem Betriebsvermögen gehört und auch für Privatfahrten genutzt wird. Die Regelung gilt auch für gemietete oder geleaste Kfz, die zu mehr als 50 % für betrieblich veranlaßte Fahrten genutzt werden. Ist im folgenden von Kfz im Betriebsvermögen die Rede, sind deshalb auch gemietete oder geleaste Kfz gemeint, die zu mehr als 50 % für betrieblich veranlaßte Fahrten genutzt werden. Die Regelung ist auf Kfz, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lkw sind, nicht anzuwenden.
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