Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder gilt für die Bewertung von Verbindlichkeiten, insbesondere von Darlehen im Wohnungswesen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. d. F. des
Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten besteht für die Wj, die nach dem 31.12.1998 enden, grundsätzlich ein Abzinsungsgebot; dabei ist ein Zinssatz von 5,5 % zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. mit § 52 Abs. 16 Satz 2 EStG).
Verzinsliche Verbindlichkeiten sind nicht abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt vor, wenn ein Zinssatz von mehr als 0 % vereinbart ist. Die Vereinbarung eines Zinssatzes nahe 0 % kann im Einzelfall als mißbräuchliche Gestaltung i. S. von § 42 AO zu beurteilen sein.
Hat der Darlehensgeber mit dem Darlehensnehmer keine Verzinsung im vorstehenden Sinne vereinbart, das Darlehen aber unter einer Auflage gewährt, nach der die Vorteile aus Zinslosigkeit dem Darlehensnehmer nicht verbleiben, unterbleibt die Abzinsung (vgl. BFH-Urt. v. 9.7.1982,BStBl II S.
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