Nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG sind Aufwendungen des Stpfl. für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse bis zu 12 000 DM (ab VZ 1997: 18 000 DM) im Kj als Sonderausgaben abziehbar, wenn aufgrund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. In diesem Zusammenhang weist die OFD auf folgendes hin:
Nach dem Gesetzeswortlaut wird zwar nicht ausdrücklich verlangt, dass der Stpfl. selbst die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Jedoch ergibt sich aus der Formulierung „Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse”, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Stpfl. und der Haushaltshilfe eine dritte Person und wird die Haushaltshilfe stundenweise gegen Rechnung des ArbG beim Stpfl. tätig, sind die an den ArbGi geleisteten Zahlungen keine Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis und somit nicht als Sonderausgaben abziehbar (BFH-Urt. v. 28.2.1996,BFH/NV 1996 S.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|