Mit Urteil vom 02.04.1998 -
In dem der Klage zugrunde liegenden Streitfall kann die Erwerberin eines Grundstücks nur dann die (nachträglich) in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn der Verkäufer des Grundstücks wirksam auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 a UStG verzichtet hat und er die Umsatzsteuer daher auch schuldet. Ob eine wirksame Option gem. § 9 UStG vorliegt, muß das Finanzgericht noch ermitteln.
Nach einstimmigem Beschluß der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist das Urteil in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Bei Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (z.B. §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 bzw. 172 ff AO) ist der Vertrauensschutz nach § 176 AO zu beachten. Siehe auch § 177 Abs. 4 AO.
Abschnitt 192 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 UStR ist somit überholt.
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