Mit Urt. v. 2.4.1998 -
In dem der Klage zugrunde liegenden Streitfall kann die Erwerberin eines Grundstücks nur dann die (nachträglich) in einer Rechnung ausgewiesene USt als Vorsteuer abziehen, wenn der Verkäufer des Grundstücks wirksam auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9a UStG verzichtet hat und er die USt daher auch schuldet. Ob eine wirksame Option gem. § 9 UStG vorliegt, muß das FG noch ermitteln.
Abschn. 192 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 UStR ist somit überholt.
Das BdF hat mit Schreiben an die obersten FinBeh der Länder v. 23.12. 1998 klarstellend darauf hingewiesen, daß das den Vorsteuerabzug einschränkende BFH-Urt. v. 2.4.1998 wegen des Vertrauensschutzes durch die bislang anders lautenden UStR nur für die Zukunft gilt.
Die Grundsätze des BFH-Urt. v. 2.4.1998 sind nur für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen anzuwenden, die nach der Veröffentlichung des Urt. im BStBl (6.11.1998) beim Unternehmer eingegangen sind.
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