Zur Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung der Unternehmer, die im Rahmen des Sonderprogramms „Beteiligung Dritter an der Vermittlung von Arbeitslosenhilfebeziehern” von der Bundesanstalt für Arbeit - BA - als geeignete Dritte mit der Durchführung dieser Arbeitsvermittlung beauftragt werden, hat das Bayer. Staatsministerium der Finanzen folgende Auffassung vertreten:
„Der mit der Durchführung der Arbeitsvermittlung für Arbeitslosenhilfebezieher beauftragte Dritte wird als selbständiger „Erfüllungsgehilfe” des Arbeitsamtes tätig. Er unterliegt mit seinen entgeltlichen Leistungen der Umsatzbesteuerung.
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