Zum Erfordernis der Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung durch das Genossenschaftsmitglied und die dazu ergangene Anwendungsregelung (Rz. 108 und 132 des Erl. zur EigZul v. 10.2.1998, ESt-Kartei Anhang EigZulG K 1.1) gilt folgendes:
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