Durch Artikel 7 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl 1999 I S.
Nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG steht dem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung, der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichem Erwerb eines Gegenstandes zu, den er zu weniger als 10 v.H. für sein Unternehmen nutzt.
Eine weitere Einschränkung des Vorsteuerabzugs enthält der neue § 15 Abs. 1b UStG. Danach sind Vorsteuern für Fahrzeuge, die der Unternehmer nach dem 1. April 1999 hergestellt oder angeschafft, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet hat (§ 27 Abs. 3 UStG), nur zu 50 v.H. abziehbar, wenn das Fahrzeug auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet wird.
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