Mit Art. 1 Nr. 5c des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 (BStBl I S. 304) wurde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG neu gefaßt. Das Abzugsverbot für Betriebsausgaben greift nunmehr bereits dann ein, wenn die Gewährung von Zuwendungen eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StBG) i. S. der im einzelnen genannten Vorschriften darstellt. Auf ein Verschulden des Zuwendenden oder auf die Stellung eines Strafantrags kommt es nicht an. Mit der Anknüpfung an die Tatbestände des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecahts werden nicht nur Zuwendungen an inländische Empfänger vom Abzugsverbot erfasst, sondern auch Leistungen an ausländische Amtsträger.