Nach § 33 Abs. 1 ErbStG i. V. mit § 1 ErbStDV haben Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter eine Anzeige zu erstatten, wenn ein Erblasser verstorben ist, für den sie geschäftsmäßig Vermögen verwahrt oder verwaltet haben.
Die Gesellschaftsverträge von Grundstücksgesellschaften in der Rechtsform einer KG sehen häufig vor, daß ein Dritter die Beteiligten der Kommanditisten treuhänderisch verwalten soll. Die einzelnen Kommanditisten schließen dazu einen Treuhandvertrag mit dem Dritten als Treuhänder. Bei dem Dritten kann es sich insbesondere um Komplementäre oder Kommanditisten der KG handeln, z. B. eine Grundstücksverwaltungs-GmbH, aber auch um externe Beratungsgesellschaften, RÄ oder StB.
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