Die Frage, ob ein Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG für den VZ des Umzugs angewendet werden darf, wenn der Stpfl. von der „Nicht-Steuerpflicht” zur unbeschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt wechselt, ist zwischenzeitlich Gegenstand mehrerer Verfahren vor den FG einzelner Länder. Vor dem FG Düsseldorf sind die nachfolgend aufgelisteten Verfahren anhängig:
Im Hinblick auf diese anhängigen Verfahren bestehen keine Bedenken, Einsprüche in gleichgelagerten Fällen nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen zu lassen.
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