Die Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b letzte Alt. InvZulG 1999 war Gegenstand einer Erörterung der obersten FinBeh der Länder.
Nach dieser Vorschrift sind u. a. Gebäude begünstigt, die in einem Gebiet liegen, „das durch Bebauungsplan als Kerngebiet i. S. des § 7 der Baunutzungs-VO festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.”
Zur Auslegung der Vorschrift ist nunmehr die folgende Auffassung zu vertreten:
Der Wortlaut „das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht” bezieht sich nur auf die zitierte Alternative des „durch Bebauungsplan festgesetzten Kerngebietes”, nicht aber auf die anderen in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 genannten Gebiete (förmlich festgesetztes Sanierungsgebiet und förmlich festgesetztes Erhaltungssatzungsgebiet). Der Gesetzeswortlaut läßt insofern nur die Bezugnahme auf die letzte Alternative zu.
Dabei sind die Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b letzter Halbs. InvZulG 1999 objektbezogen zu beurteilen. Auf die räumliche Nähe zu einem Kerngebiet i. S. des §
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