Der BFH hat mit Urt. v. 13.10.1998 (DStR 1999 S. 16 ff.; DB 1999 S. 124 ff.) entschieden, daß die als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassenden Zinsen aus Darlehen eines Kommanditisten, die in der Handels- und Steuerbilanz als Fremdkapital auszuweisen sind, sofern sie nicht als Gewinnvoraus geschuldet werden, nicht zu den Gewinnen gehören, die dem Kommanditisten nach § 15a Abs. 2 EStG aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind (sog. Saldierungsverbot).
Der BFH hat damit klargestellt, daß nicht nur bei der Ermittlung des Kapitalkontos i. S. des § 15a EStG das Sonderbetriebsvermögen außer Betracht zu lassen ist (vgl. dazu das Urt. des BFH v. 14.5.1991, BStBl II 1992, S. 167), sondern nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift darüber hinaus auch eine Verrechnung der Verluste, die bei einem beschränkt haftenden Gesellschafter zu einem negativen Kapitalkonto führen, nur mit (zukünftigen) Gewinnen der PersGes zulässig ist. Damit ist auch eine Verrechnung von Gewinnen aus dem Sonderbetriebsvermögen mit Verlusten aus dem Gesamthandsvermögen desselben Wj ausgeschlossen.