Der BFH hat in seinem Urt. -
Er ist damit von seiner bisherigen Rechtsauffassung (u. a. im Urt. v. 21.11.1989 -
Das Urt. widerspricht auch der im Bezug genannten Verfügung. Bisher wurde es jedoch nicht im BStBl veröffentlicht.
Da vor der amtlichen Veröffentlichung im BStBl Teil II nicht beurteilt werden kann, ob weitere Weisungen (z. B. ein Nichtanwendungserl.) in diesem Zusammenhang ergehen werden, ist die amtliche Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl Teil II abzuwarten.
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