Handwerksbetriebe, die in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen sind, können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine InvZul von 10 v. H. erhalten (§ 5 Abs. 3 InvZulG 1996, in Berlin [West] i. V. mit § 11 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1996: § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1999).
Dabei richtet sich die Eintragung eines Betriebes in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe nach den Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung). Diese ist durch Art.
Die geänderte Handwerksordnung trat am 1.4.1998 in Kraft und weist statt bisher 130 jetzt 94 Vollhandwerke in der Anl. A (Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können) und statt bisher 50 jetzt 57 Handwerke in der Anl. B (Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können) auf.
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