Unternehmen der Zuckerindustrie haben in bestimmten Fällen nach Maßgabe des Art. 28 der EG-Verordnung Nr. 1785/81 v. 30.6.1981 eine sog. Produktionsabgabe zu zahlen. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist diese Verpflichtung zur Zahlung der Produktionsabgabe steuerlich wie folgt zu behandeln:
Die Verpflichtung zur Zahlung der Produktionsabgabe ist nicht als Teil der Herstellungskosten für den am Bilanzstichtag produzierten Zucker anzusehen. Vielmehr ist dem Grunde nach eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Bei der Bewertung dieser Rückstellungen sind die Exporterstattungen, die aufgrund der am Bilanzstichtag abgeschlossenen Verträge über den Export von Zucker künftig zu erwarten sind, mindernd zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
Die Verpflichtung zur Zahlung der Produktionsabgabe und die Berechtigung, bei Export Exporterstattungen zu erhalten, sind als Einheit zu sehen, da der Produzent, der auch exportiert, nur in Höhe der Differenz zwischen Produktionsabgabe und der Exporterstattungen wirtschaftlich belastet ist.
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