Die FinVerw ließ bisher in den o. g. Fällen die gezahlten Schuldzinsen regelmäßig nur anteilig im Verhältnis der vermieteten zur selbstgenutzten Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes zum Werbungskostenabzug zu.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt nunmehr folgendes:
In seinen Urt. v. 27.10.1998 -
Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten ist danach künftig, daß die Herstellungskosten den eigenständige WG bildenden Gebäudeteilen zugeordnet werden.
Der BFH unterscheidet dabei zwei Zuordnungsformen:
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