Gem. § 15 Abs. 1 b UStG 1999 sind Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung oder Herstellung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Miete oder den Betrieb von Fahrzeugen im Sinne des § 1 b Abs. 2 entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden, nur zu 50 v.H. abziehbar.
Ein Teil der Presse hat dagegen berichtet, dass diese Beschränkung des Vorsteuerabzugs nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts gegen EU-Recht verstoße, da das Gemeinschaftsrecht eine Begrenzung des Vorsteuerabzugs nicht vorsehe.
Steuerpflichtige könnten daher vorerst wieder die volle Umsatzsteuer für teilweise geschäftlich genutzte Fahrzeuge geltend machen.
Bestätigt werde diese Auffassung durch die rechtskräftigen Urteile vom 10. Februar 2000, Az.:
Die Presseveröffentlichungen sind unzutreffend. Die OFD nimmt daher folgende Hinweise vor:
Das Finanzgericht des Landes Niedersachsen hat bestätigt, dass die o.g. Urteile (abrufbar im Internet unter der Adresse http:/www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/Februar) nicht rechtskräftig sind.
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