Im Rahmen der Besteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug in Höhe der Durchschnittsätze pauschaliert. Ein konkreter Vorsteuerabzug erfordert eine Option nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG und eine fünfjährige Bindungsfrist. Seit die Rückkehr in die Durchschnittsatzbesteuerung eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG wegen Wechsels der Besteuerungsform auslöst, wird zunehmend versucht, diesen Besteuerungsfolgen durch Auslagerung von Investitionen auf neugegründete Errichtungs- und Vermietungsgesellschaften zu entgehen. Nach den hierzu eingegangenen Berichten mehrerer FÄ ist dabei folgender Grundsachverhalt festzustellen:
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