Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Grundsätzlich ist Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung, daß der Veräußerer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen überträgt. Das Zurückbehalten einzelner wesentlicher Betriebsgrundlagen (z. B. Grundstück) ist unschädlich, wenn diese an den Erwerber vermietet oder verpachtet werden (Abschn. 5 Abs. 1 Satz 8 und 264 Abs. 6 UStR). Der Erwerber ist dann in der Lage, das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortzuführen.
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