Nach dem BMF-Schreiben v. 8.6.1999 (BStBl I S.
Nachweis der auf die Privatfahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen durch Belege und ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch;
vereinfachte Schätzung nach der sog. 1 v. H.-Regelung;
sachgerechte Schätzung, wenn der Unternehmer mit der vereinfachten Schätzung nicht einverstanden ist, jedoch kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt.
Entscheidet sich der Unternehmer für die sachgerechte Schätzung der ustl. Bemessungsgrundlage, hat er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der jeweilige Umfang der unternehmerischen und der privaten Nutzung ergibt. Kommt der Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, sind die Kosten aufgrund anderer Wahrscheinlichkeitsüberlegungen aufzuteilen. Soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nicht Gegenteiliges ergibt, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 v. H. zu schätzen. Nach dem BFH-Urt. v. 11.3.1999 (DStR S 848) muss der Unternehmer Schätzungsunschärfen zu seinen Ungunsten hinnehmen.
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