Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 16.10.1997, UR 1998 S.
Dies kann der Fall sein, wenn besondere Umstände ausnahmsweise die Sicherstellung und Organisation der Beförderung der AN von der Wohnung zur Arbeitsstätte erfordern und damit vorrangig den Zwecken der Unternehmens und weniger der Befriedigung des privaten Bedarfs der AN dienen. Diese Voraussetzung muss jeweils im Einzelfall festgestellt werden.
Besondere Umstände, die eine Beförderung im überwiegenden betrieblichen Interesse erforderlich machen, sind z. B. anzunehmen wenn,
die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte,
die AN an wechselnden Arbeitsstellen oder an verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebietes eingesetz werden,
der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme durch die beförderten AN erfordert,
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