Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich auf Zahlung von Mietzins für die Überlassung einer Betonbrecheranlage an die Gesellschaft in Anspruch.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Mai 1994 schlossen sich die drei Beklagten zum Zwecke des gemeinsamen Betriebes einer Deponie- und Bauschuttrecyclinganlage und der Vermarktung von Recycling-Baustoffen zusammen. Sie leisteten Einlagen in Höhe von zusammen 12.500,00 DM in das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft sollte den Namen "D. Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" führen. Der Gesellschaftsvertrag enthält in § 1 Abs. 4 die Bestimmung, daß die Haftung der Gesellschaft nach außen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei. In § 7 Abs. 1 des Vertrages heißt es:
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