Pflichten des Rechtsanwalts; Beratung über ausgefallene Rechtsmaterie
BGH, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX ZR 23/04
DRsp Nr. 2005/18997
Pflichten des Rechtsanwalts; Beratung über ausgefallene Rechtsmaterie
»a) Liefert der von dem Mandanten mitgeteilte Sachverhalt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für rechtshindernde Einwendungen, welche die Rechtslage zugunsten des Mandanten beeinflussen könnten, ist der Rechtsanwalt, der erst in der Phase der Vertragsabwicklung beauftragt worden ist, insoweit zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts nicht verpflichtet.b) Eine Pflichtverletzung des Anwalts, der eine einschlägige Rechtsnorm übersehen hat, kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um eine entlegene Rechtsmaterie handelt.«