Beitrittsgebiet" />
1Für Steuerpflichtige, die erst nach dem 31.12.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet begründet haben oder dort erstmals ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, ist die persönliche Steuerbefreiung des § 24c VStG nicht anzuwenden. 2 Diese Steuerpflichtigen sind grundsätzlich mit dem Gesamtvermögen (§ 4 VStG) vermögensteuerpflichtig. 3 Wegen der Zuständigkeit für die Vermögensteuerfestsetzung vgl. Artikel 97a § 1 EGAO.
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