R 19. VStR 1995

Fassung vom: 17.01.1995
Stand: 01.11.2024
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R 19. VStR 1995 Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital-

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R 19. VStR 1995 Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen

R 19. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Ansatz eingezahlter Prämien oder des Rückkaufwerts 1 Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sind entweder mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge oder mit dem nachgewiesenen Rückkaufswert anzusetzen (§ 12 Abs. 4 BewG, § 73 BewDV). 2 Wird im Falle vorzeitiger Aufhebung des Versicherungsvertrages von dem Versicherungsunternehmen nachweislich nichts erstattet, beträgt der Rückkaufswert 0DM. 3 Der Versicherungsanspruch bleibt deshalb außer Ansatz. (2) Abzug von gutgeschriebenen Gewinnanteilen 1 Wird der Wert der noch nicht fälligen Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien ermittelt, sind ausgezahlte oder mit den Prämien verrechnete Gewinnanteile, z.B. Überschußanteile, Versichertendividenden, Beitragsrückerstattungen, von den Prämien zu kürzen. 2Dagegen sind gutgeschriebene Gewinnanteile nicht von den eingezahlten Prämien abzuziehen. 3 Die gutgeschriebenen Gewinnanteile sind nicht neben den eingezahlten Prämien anzusetzen. 4 Zinsen für Policendarlehen gehören nicht zu den Prämien. (3)