(1) 1 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke mitbenutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Ansatz (§ 150 BewG). 2Die Vorschrift gilt nicht nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern ab 1997 auch für die Grunderwerbsteuer. 3 Eine nur gelegentliche oder nur geringfügige Mitbenutzung der Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für andere als dem Zivilschutz dienende Zwecke ist für die Gewährung der sachlichen Befreiung unschädlich. 4 Eine nur gelegentliche Mitbenutzung liegt z.B. vor, wenn in einem für die begünstigten Zwecke geschaffenen Raum von Zeit zu Zeit Veranstaltungen abgehalten werden, zu deren Durchführung der Raum nicht besonders hergerichtet zu werden braucht. 5 Werden in einem Keller lediglich Gartengeräte, Fahrräder oder dergleichen abgestellt, handelt es sich ebenfalls um eine geringfügige Mitbenutzung. 6 Dagegen ist die Steuerbefreiung zu versagen, wenn die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen ständig anderen Zwecken dienen, z.B. als Lager-, Lehr-, oder Ausbildungsräume. (2)
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|