(1) 1Nach § 3 Nr. 13 EStG sind Bezüge steuerfrei, die als Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Trennungsgelder aus einer öffentlichen Kasse gezahlt werden. 2Die Steuerfreiheit von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten i. S. d. R 9.4 Abs. 2 ist auf die nach R 9.6 maßgebenden Beträge und bei Abordnungen, die keine Auswärtstätigkeiten i. S. d. R 9.4 Abs. 2 sind, auf die nach R 9.11 maßgebenden Beträge begrenzt; R 3.16 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Reisekostenvergütungen sind die als solche bezeichneten Vergütungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gezahlt werden. 2Reisekostenvergütungen liegen auch vor, soweit sie dem Grunde und der Höhe nach auf Grund von Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen gezahlt werden, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder entsprechen. 3§ 12 Nr. 1 EStG bleibt unberührt. (3)
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