R 3.31 LStR2008
FNA: 611-2-1-10
Fassung vom: 10.12.2007
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 10.12.2007

R 3.31 LStR2008 Überlassung typischer Berufskleidung

R 3.31 Überlassung typischer Berufskleidung

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

(1) 1Steuerfrei ist nach § 3 Nr. 31 erster Halbsatz EStG nicht nur die Gestellung, sondern auch die Übereignung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber. 2Erhält der Arbeitnehmer die Berufsbekleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (>R 3.33 Abs. 5), so ist anzunehmen, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist. 3Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die 1. als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder 2. nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen, wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. 4Normale Schuhe und Unterwäsche sind z. B. keine typische Berufskleidung. (2)