R 3.6 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen
LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )
(1) 1Steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG sind die Leistungen nach dem BVG ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus Gesetzen, die es für anwendbar erklären, ergeben, ferner Leistungen nach den § 41 Abs. 2, §§ 63, 63 a, 63 b, 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) sowie nach § 35 Abs. 5 und nach § 50 ZDG. 2Zu den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, gehören 1. das SVG (§ 80 des Gesetzes), 2. das ZDG (§ 47 des Gesetzes), 3. das Häftlingshilfegesetz (§§ 4 und 5 des Gesetzes), 4. das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (§ 3 des Gesetzes), 5. das Gesetz über die Bundespolizei (§ 59 Abs. 1 des Gesetzes i. V. m. dem SVG), 6. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (§§ 66, 66 a des Gesetzes), 7. das Gesetz zur Einführung des BVG im Saarland vom 16. 8. 1961 (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes), 8. das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (§ 1 des Gesetzes), 9. das Infektionsschutzgesetz (§ 60 des Gesetzes), 10. das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (§§ 21, 22 des Gesetzes),