BGH - Beschluss vom 06.02.2019
XII ZB 504/18
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FuR 2019, 281
MDR 2019, 498
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII 233/18
LG Köln, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 232/18

Recht des Beschwerdegerichts zum Absehen von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen XII ZB 504/18

DRsp Nr. 2019/3092

Recht des Beschwerdegerichts zum Absehen von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren

a) § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - juris).b) Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - juris).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. September 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.