BGH - Beschluss vom 02.08.2017
XII ZB 502/16
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 1896 Abs. 3; GNotKG § 36 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 25
FamRZ 2017, 1777
MDR 2017, 1125
NJW-RR 2017, 1411
ZEV 2018, 302
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 703 XVII 2714/15
LG München I, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 21136/15

Rechtfertigung der Einrichtung einer (Kontroll-)Betreuung; Bezug der Geschäftsfähigkeit des Betreuten auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen (hier: den Widerruf und die Vollmachterteilung); Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten durch den Kontrollbetreuer

BGH, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen XII ZB 502/16

DRsp Nr. 2017/11841

Rechtfertigung der Einrichtung einer (Kontroll-)Betreuung; Bezug der Geschäftsfähigkeit des Betreuten auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen (hier: den Widerruf und die Vollmachterteilung); Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten durch den Kontrollbetreuer

GNotKG § 36 Abs. 2 und 3 a) Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichtsund Steuerungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen - hier den Widerruf und die Vollmachterteilung - beziehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446).b) Der dem Kontrollbetreuer übertragene Aufgabenkreis umfasst eine Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Der Kontrollbetreuer hat dagegen keine originären Betreuungsaufgaben zu übernehmen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. September 2016 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Oktober 2015 dahin abgeändert, dass das Betreuungsverfahren eingestellt wird.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.