Rentnerprivileg

Autorin: Staaßen

Das Rentnerprivileg aus §  101 Abs.  3 SGB VI sah vor, dass im Rahmen eines Versorgungsausgleichs eine Kürzung der Rentenzahlungen erst dann vorgenommen wurde, wenn beide Ehepartner eine Rente beziehen. Die Regelung wurde zum 01.09.2009 aufgehoben.