BSG - Urteil vom 23.02.2023
B 8 SO 9/21 R
Normen:
SGG § 87 Abs. 1 S. 1; SGG § 66 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGG § 168; SGB X § 33 Abs. 1; SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 2 Abs. 1; BGB § 528; BGB § 818 Abs. 2; SGB XII § 102; SGB X § 24 Abs. 1; SGB XII § 16;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1759
ZEV 2023, 855
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 6/21
SG München, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 503/20

Rückforderungsrecht bei Verarmung des SchenkersLöschung eines Wohnungsrechts als SchenkungÜberleitung von Ansprüchen des Sozialleistungsempfängers gegen Dritte durch den Grundsicherungsträger auf sich selbstAnhörung des Sozialleistungsempfängers vor Überleitung von Ansprüchen des Grundsicherungsträgers gegen Dritte

BSG, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 9/21 R

DRsp Nr. 2023/10403

Rückforderungsrecht bei Verarmung des Schenkers Löschung eines Wohnungsrechts als Schenkung Überleitung von Ansprüchen des Sozialleistungsempfängers gegen Dritte durch den Grundsicherungsträger auf sich selbst Anhörung des Sozialleistungsempfängers vor Überleitung von Ansprüchen des Grundsicherungsträgers gegen Dritte

Bezüglich der Überleitung von Ansprüchen des Sozialleistungsempfängers als verarmtem Schenker gegen Dritte durch den Sozialleistungsträger nach Erbringung von Grundsicherungsleistungen ist durch die Behörde Ermessen auszuüben. Insoweit hat der Sozialleistungsträger zu berücksichtigen, dass bei Schenkungen im Familienkreis die Rückforderung zu erheblichem Streit in der Familie führen kann. Daher hat vor Erlass eines Bescheides über die Überleitung eine Anhörung auch des Sozialleistungsepfängers zu erfolgen. Soweit dies nicht erfolgt, kann die Stellungnahme des Sozialleistung se,pfängers nicht in die Ermessensentscheidung der Behörde einfließen, sodass der Überleitungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben ist.