OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.05.2024
13 U 118/10
Normen:
BGB § 530;
Fundstellen:
ZEV 2024, 617
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 553/07

Rückübertragung des Eigentums von mehreren Grundstücken nach erklärtem Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.05.2024 - Aktenzeichen 13 U 118/10

DRsp Nr. 2024/12111

Rückübertragung des Eigentums von mehreren Grundstücken nach erklärtem Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgericht Darmstadt vom 18.06.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1) zu 1/3 und der Kläger zu 2 zu 2/3 zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Darmstadt sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.547.186,65 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 530;

Gründe

I.

Die Kläger sind die Eltern des Beklagten. Sie machen im Wesentlichen die Rückübertragung des Eigentums von mehreren Grundstücken nach erklärtem Schenkungswiderruf wegen groben Undanks geltend.

Die Kläger führten einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Beklagte war zunächst bei ihnen angestellt.

Die Parteien wohnten ursprünglich in getrennten Häusern auf dem Hofgrundstück Straße2 ... in Stadt3. Mittlerweile wohnt der Beklagte nicht mehr dort.