Bei der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber, die im Rahmen des an den Berufsakademien angebotenen dualen Systems erhoben werden, sind bei Ausbildungsdienstverhältnissen i. S. d. R 9.2 Abs. 1 Satz 3 LStR 2008 regelmäßig folgende Fallkonstellationen denkbar:
Das Unternehmen schließt direkt mit der jeweiligen Berufsakademie einen Kooperationsvertrag, aus dem sich ergibt, dass es alleiniger Schuldner der Studiengebühren für den Studierenden ist und somit gegenüber der jeweiligen Berufsakademie eine eigene Verpflichtung hat.
In einem solchen Fall erfolgt die Zahlung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse; es handelt sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Ein Arbeitgeber übernimmt die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung.
In einem solchen Fall erfolgt die Zahlung ebenfalls im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, es handelt sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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