Gehört in Fällen der Zusammenveranlagung nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe) oder werden die Ehegatten zu einer Maßstabsteuer kraft Gesetzes zusammenveranlagt, bei denen der sog. Halbteilungsgrundsatz für Kirchensteuerzwecke nicht gilt, ist die zu erhebende Kirchensteuer bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt. Zur Feststellung dieses Anteils ist die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Anwendung des Einkommensteuertarifs nach § 32a Absatz 1 EStG ohne Berücksichtigung besonderer Tarifvorschriften nach §§ 32b, 34, 34b und 34c EStG auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden; § 51a Absatz 2 Satz 2 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden
Diese Regelung gilt nach Abstimmung mit den steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften im Land Berlin bereits im Vorgriff auf die Anpassung in § 4 Absatz 3 KiStG Berlin ab 2009 für alle Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|