Nach dem Ergebnis der Erörterung durch die obersten FinBeh können als nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG begünstigungsfähige Modernisierungsmaßnahmen auch größere Erhaltungsaufwendungen, z. B. im Rahmen einer Vollsanierung, behandelt werden. Das bedeutet, dass die auf größere Erhaltungsaufwendungen im Rahmen einer Modernisierung entfallende Anteile des einheitlichen Kaufpreises nicht aus der Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG auszusondern sind.
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