Zu der vorgetragenen Frage, ob Gutachten der in Berlin von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) gem. §
An den einschränkenden Regelungen in R 163, R 177 , wonach als Nachweis regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vorliegen muß, ist festzuhalten. Gutachten von ÖbVI und andern als den vorgenannten Personen sind, wie bereits in o. g. Verfügungen geregelt, zurückzuweisen.
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