Zu der vorgetragenen Frage, ob Gutachten der in Berlin von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) gem. § 146 Abs. 7 BewG bei der Bedarfsbewertung als Nachweis für den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts anzuerkennen sind, haben die Bewertungsreferatsleiter der obersten FinBeh der Länder folgendes beschlossen:
An den einschränkenden Regelungen in R 163, R 177 , wonach als Nachweis regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vorliegen muß, ist festzuhalten. Gutachten von ÖbVI und andern als den vorgenannten Personen sind, wie bereits in o. g. Verfügungen geregelt, zurückzuweisen.
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