Es stellt sich die Frage, ob bei Alten- und Pflegeheimen die degressive AfA für Wohnzwecken dienende Gebäude nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG in Betracht kommt.
a) Im Rahmen eines Erwerbers - bzw. Bauherrenmodells erwirbt der einzelne Anleger Wohn- bzw. Teileigentum und vermietet dieses selbst an die Betreibergesellschaft. In einer Variante wird eine nicht gewerblich geprägte PersGes Eigentümerin der nach dem WEG geteilten Objekte und vermietet diese insgesamt an die Betreibergesellschaft.
b) In anderen Fällen erfolge die Errichtung und Vermietung eines Alten- und Pflegeheims durch eine nicht gewerblich geprägte PersGes, ohne daß eine Teilung nach dem WEG vorgesehen ist.
Die Gewährung der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG setzt voraus, daß die betreffenden Gebäude/Gebäudeteile Wohnzwecken dienen. In den hier zu beurteilenden Fallgestaltungen ist insoweit zunächst über die Frage zu befinden, ob für das Merkmal „Wohnzwecken dienen” auf die Nutzung durch den Betreiber der Heime oder auf die Nutzung durch den einzelnen Heimbewohner (Endnutzer) abzustellen ist. Da der Betreiber der Heime gewerblich tätig ist, käme nur bei einer Maßgeblichkeit der Nutzung durch die Heimbewohner die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG in Betracht.
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