Die Frage, ob der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen und damit den Gesellschaftern das Wohnungs- oder Teileigentum - trotz des bürgerlich-rechtlichen Gesamthandsvermögen und der Vermietung durch die Gesellschaft - steuerrechtlich zuzurechnen wäre, haben die Einkommensteuer-Referatsleiter der Obersten FinBeh des Bundes und der Länder erörtert und für die folgenden Auseinandersetzungsregelungen entschieden, daß das Wohnungs- und Teileigentum auch steuerlich der Gesellschaft zuzurechnen ist, so daß später beitretende Gesellschafter auch an den Sonderabschreibungen teilhaben, die durch frühere Investitionen der „Altgesellschaft” begründet worden sind:
a) Bei den Gesellschaften beschränken sich die Ausgleichsansprüche oder -verpflichtungen des Gesellschafters auf einen Über- oder Unterschuß aus der laufenden Verwaltungstätigkeit. Die Wertentwicklung des dem Gesellschafter zugeordneten Wohnungs- oder Teileigentums bleibt außer Betracht.
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