Für die Besteuerung des Arbeitslohns von im Inland ansässigen Personal, das seine Tätigkeit an Bord italienischer und britischer Kreuzfahrtschiffe ausübt, gilt Folgendes:
Die Besatzungsmitglieder der Kreuzfahrtschiffe werden von einem konzerninternen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz eingestellt („Crewing-Ausrüster“) und dann der Schifffahrtsgesellschaft, deren Geschäftsleitungsort in Italien oder Großbritannien ist, überlassen. Die Einstellungen durch das schweizerische Unternehmen erfolgen auf Weisung der Schifffahrtsgesellschaft, welche jeweils wirtschaftlicher Arbeitgeber der Besatzungsmitglieder ist.
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