1.1 Der Erwerb eines abnutzbaren unbeweglichen WG ist nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG nur insoweit begünstigt, als die Anschaffungskosten auf Modernisierungsarbeiten und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die nach Abschluss des Kaufvertrags durchgeführt worden sind.
Der einheitliche Kaufpreis ist auf den Grund und Boden, das Altgebäude sowie die Modernisierung und Sanierung aufzuteilen.
1.2 Nach Auffassung der ESt-und AO -Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder soll die Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten im Rahmen eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 AO i. V. mit § 1 Asb. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO (vgl. AO -Handausgabe, Abschn, VI Nr. 5) erfolgen, sofern mehrere zu sanierende Wohnungen durch den Bauträger/Initiator veräußert worden sind. Hierdurch wird eine einheitliche Rechtsanwendung und sachgerechte Besteuerung sichergestellt.
…
1.3 Es gelten die aus dem Bereich der Erwerber- und Bauherrenmodelle bekannten Verfahrensregelungen sinngemäß:
BMF v. 5.12.90,BStBl I S. 764, AO -Kartei zu § 180 Karte 2
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