Die Investitionszulage stellt bei Gewerbebetrieben eine Betriebsvermögensmehrung dar. Die so bewirkte Betriebsvermögensmehrung erhöht im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG den Gewinn und damit den Totalgewinn, obgleich sie bei Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen ist. Dafür spricht auch, daß die Investitionszulage nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten mindert.
Zwar sind bei der Ermittlung des Einkommens nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die unter die Einkünfte i. S. des EStG fallen. Daß die InvZul nach § 9 InvZulG (BStBl 1997 I S. 793) nicht zu den Einkünften i. S. des EStG gehört, ist jedoch für die Ermittlung des Totalgewinns unerheblich. § 9 InvZulG 1999 dient nur dem Zweck, dem Begünstigten die InvZul ungeschmälert durch eine Besteuerung zu erhalten.
Entscheidend ist, daß es nicht dem Förderzweck der InvZul entspräche. Unterniehmen, die ohne Einbeziehung der InvZul in den Totalgewinn keine Gewinnabsicht hätten, durch Versagung der Gewinnabsicht auch die Grundlage für die Inanspruchnahme der InvZul zu entziehen. Denn gerade derartige Unternehmen sind besonders förderungswürdig.
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