Sen.Fin Berlin - Erlass vom 25.05.2009 III C - S 4514 - 2/2008
Sen.Fin Berlin - Erlass vom 25.05.2009 (III C - S 4514 - 2/2008) - DRsp Nr. 2009/80354
Sen.Fin Berlin, Erlass vom 25.05.2009 - Aktenzeichen III C - S 4514 - 2/2008
DRsp Nr. 2009/80354
Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG und des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG
Gemäß § 5 Abs. 3GrEStG entfallen die Vergünstigungen des § 5 Abs. 1 und 2GrEStG insoweit, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang auf die Gesamthand vermindert.
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