Bei der Errichtung von Gebäuden im Rahmen sog. Bauherrenmodelle werden teilweise Miteigentumsanteile am Grundstück von den Initiatoren oder Funktionsträgern (z. B. Generalunternehmer) zunächst selbst erworben, um diese einschließlich der entsprechenden Gebäudesubstanz später bei sich bietender Gelegenheit an Interessenten weiterzuveräußern. Es stellt sich die Frage, ob auch in diesen Fällen die anteiligen Aufwendungen für die Errichtung und Verschaffung der Bausubstanz in die grestl. Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Die OFD bittet, in derartigen Fällen als Bemessungsgrundlage lediglich die Gegenleistung für den Erwerb der Miteigentumsanteile am Grund und Boden zugrunde zu legen. Für eine Besteuerung des darüber hinausgehenden Aufwands liegen die Voraussetzungen regelmäßig nicht vor, da es an einer Einbindung in ein einheitliches Vertragswerk i. S. der BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 23.6.1982, BStBl II S.
Diese Beurteilung gilt für Funktionsträger nur, wenn sie zugleich Projektanbieter i. S. des BFH-Beschl. v. 18.9.1985 (BStBl II S.
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